Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen

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I. Der Status des Staatsgerichtshofs

Der Staatsgerichtshof ist das Verfassungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (Art 140 Abs. 1 BremLV). Seine Aufgabe ist es, den Vorrang der Verfassung (Art. 66 Abs. 2 und 20 Abs. 2 BremLV) zu wahren: Das Handeln der politischen Akteure einschließlich des demokratisch gewählten Parlaments soll am verbindlichen Rechtsmaßstab der Landesverfassung gemessen werden. Dieser herausragenden verfassungsrechtlichen Funktion entspricht der verfassungsrechtliche Status des Staatsgerichtshofs: Er ist - wie Bürgerschaft und Senat - Verfassungsorgan der Freien Hansestadt Bremen und ein gegenüber den anderen Verfassungsorganen selbständiger und unabhängiger Gerichtshof (§ 1 StGHG). Geschäftsstelle des Staatsgerichtshofs ist die Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts (§ 7 Abs. 2 StGHG).

Als Landesverfassungsgericht hat der Staatsgerichtshof zu prüfen, ob Akte des Landes gegen die Landesverfassung verstoßen. Die Prüfung, ob Akte des Bundes und der Länder gegen das Grundgesetz (die Bundesverfassung) verstoßen, obliegt dem Bundesverfassungsgericht.

II. Die Zuständigkeiten des Staatsgerichtshofs

Seine verfassungsrechtliche Funktion nimmt der Staatsgerichtshof im Rahmen der ihm durch Landesverfassung und Landesgesetze zugewiesenen Zuständigkeiten wahr. Dabei ist ihm jede Eigeninitiative verwehrt; Voraussetzung eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist ein Antrag eines durch Verfassung und/oder Gesetz ausdrücklich ermächtigten Antragsberechtigten.
Die wichtigsten Zuständigkeiten des Staatsgerichtshofs werden in den folgenden Verfahren wahrgenommen:

1.) Abstrakte Normenkontrolle (Art. 140 Abs. 1 BremLV, § 24 StGHG)
In diesem Verfahren werden vor- und nachkonstitutionelle Rechtsnormen (Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) und Normentwürfe (sog. präventive Normenkontrolle) auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung überprüft. Antragsberechtigt sind der Senat, die Bürgerschaft oder ein Fünftel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des Landes Bremen.

2.) Organstreit (Art. 140 Abs. 1 BremLV, § 24 StGHG)
In diesem Verfahren geht es um die Abgrenzung der Zuständigkeits- und Kompetenzbereiche von Verfassungsorganen der Freien Hansestadt Bremen, insbesondere um verfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Bürgerschaft und Senat. Antragsberechtigt sind Verfassungsorgane oder Teile von ihnen, die durch die Bremische Landesverfassung oder die Geschäftsordnung der Bürgerschaft mit eigenen Rechten ausgestattet sind.

3.) Interpretationsverfahren (Art. 140 Abs. 1 BremLV, §§ 25, 27 StGHG)
In diesem Verfahren soll ohne den unmittelbaren Anwendungsbezug der beiden ersten Verfahrensarten der Inhalt des bremischen Verfassungsrechts verbindlich festgestellt werden. Antragsberechtigt sind die unter Ziff. 1 Genannten.

4.) Konkrete Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 142 BremLV, §§ 28 f. StGHG)
Kommt ein Gericht des Landes Bremen bei der Anwendung eines Landesgesetzes auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, zu der Überzeugung, daß das Gesetz mit der Landesverfassung nicht vereinbar ist, so setzt es sein Verfahren aus und führt eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs herbei.

5.) Wahlprüfungsverfahren (Art. 140 Abs. 2 BremLV, § 39 WahlG, § 27 Abs. 1 VolksentscheidG, § 30 StGHG)
In Wahlprüfungsverfahren ist der Staatsgerichtshof Beschwerdegericht. Über die Gültigkeit einer Bürgerschaftswahl oder von Teilen einer Bürgerschaftswahl sowie über die Gültigkeit eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheids sowie über weitere wahlrechtliche Fragen entscheidet ein Wahlprüfungsgericht (vgl. § 37 Abs. 1 WahlG, § 27 Abs. 1 Ziff. 1 VolksentscheidG). Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Landeswahlleiter und der Präsident der Bürgerschaft einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Ergebnisses der Wahl, des Volksbegehrens oder des Volksentscheids beim Landeswahlleiter einzulegen (vgl. § 38 WahlG, § 27 Abs. 1 Ziff. 1 VolksentscheidG). Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof angerufen werden (§ 39 WahlG, § 27 Abs. 1 Ziff. 1 VolksentscheidG).
Bis zur Novellierung des Wahlgesetzes und des Gesetzes über den Staatsgerichtshof im Jahre 1996 entschied der Staatsgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen des Wahlprüfungsgerichts nicht in seiner Eigenschaft als Verfassungsgericht, sondern als Wahlprüfungsgericht II. Instanz (vgl. dazu BremStGH, Beschl. vom 29.10.1952, St 2/1951, BremStGHE 1, 173, 175).

6.) Verfahren über die Zulassung von Volksbegehren (Art. 140 Abs. 2 BremLV, § 12 VolksentscheidG, § 31 StGHG) und Bürgeranträgen (§ 4 Abs. 4 BürgerantragsG, § 32 StGHG)
Hält der Senat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens nicht für gegeben, so führt er die Entscheidung des Staatsgerichtshofs darüber herbei. Der Staatsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung fest, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens gegeben sind (§ 31 StGHG).
Nach § 4 des Gesetzes über das Verfahren beim Bürgerantrag kann gegen die Zurückweisung eines Bürgerantrags eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs beantragt werden (vgl. § 32 StGHG).

Keine Verfassungsbeschwerde
Eine individuelle Grundrechtsklage, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden kann, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein (so Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG für die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht), kennt die Verfassung der Freien Hansestadt Bremen nicht.

III. Das Verfahren des Staatsgerichtshofs

Die das Verfahren einleitenden Anträge sind schriftlich beim Staatsgerichtshof einzureichen und zu begründen. Der Staatsgerichtshof entscheidet - von wenigen Ausnahmen abgesehen - aufgrund mündlicher Verhandlung und verkündet seine Entscheidungen in öffentlicher Sitzung. Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist gebührenfrei. Vgl. §§ 15-19 StGHG.

Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs binden die Verfassungsorgane der Freien Hansestadt Bremen sowie alle Gerichte und Behörden. Die Entscheidungsformel ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachen. Trifft der Staatsgerichtshof in den Fällen der Art. 140 und 142 der Landesverfassung im Wege der Normenkontrolle eine Entscheidung über die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit einer Norm mit der Landesverfassung, so hat seine Entscheidung Gesetzeskraft. Vgl. § 11 StGHG.

Quelle: Staatsgerichtshof Bremen
http://www.staatsgerichtshof.bremen.de/
Stand: 25. Mai 2011

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